Spricht er die Wahrheit ?

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Stehaufmännchen
Gold-User
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Anmeldungsdatum: 30.05.2011
Beiträge: 356

BeitragVerfasst am: 16. Feb 2012 17:03    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ich versteh nicht, warum §§ 29a nach 20 Jahren verjähren soll. Das ist ja nur eine genauere Bestimmung des Mindeststrafmaß für §§ 29 und der verjährt nach 5 Jahren.

Aus meinem vorherigen Post:
Zitat:
Vergehen nach § 29 BtMG verjähren (auch bei besonders schweren Fällen) nach fünf Jahren.
...
Verbrechen i.S.d. §§ 29a, 30, und 30a BtMG verjähren nach 20 Jahren

@ prawda,
Im BtMG wird unterschieden zwischen Vergehen und Verbrechen. § 29 definiert Vergehen im Sinne des BtMG und setzt das Strafmass fest. Die Verjährung für (BtMG) Vergehen liegt bei 5 Jahren. § 29a definiert Verbrechen im Sinne des BtMG und setzt das entsprechende Strafmass fest. Die Verjährung für (BtMG) Verbrechen liegt bei 20 Jahren. Die Verjährung richtet sich also nicht nach dem Strafmaß, sondern nach der Art der Tat.
Bandenmässige Straftaten werden höher bestraft, da hast Du Recht, ist in § 30 geregelt:
Zitat:
§ 30 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, ...


Als "Einzeltäter" kann das laut § 29 als ein Vergehen mit einer Geldstrafe oder mehr geahndet werden.
Zitat:
§ 29 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,

beide Zitate: http://www.gesetze-im-internet.de
Laut Eröffnungspost handelt es sich um 15 Kilo, das ist nicht wenig. Bei Grass handelt es sich bis 75 Gramm, je nach Quali, um mindere Mengen. Von Eigenkonsum kann mann auch nicht reden Laughing . Wenn der "Verräter" genaue Angaben zu Zeit, Menge und Ablauf zu dem Deal machen kann die sich mit den damaligen Ermittlungen der Polizei decken, dann emfehle ich nen guten Anwalt, aber selbst zur Akteneinsicht brauchst Du mindestens nen Winkeladvokaten.

Wie krank im Kopf muß mann sein um bei den Bullen ne Lebensbeichte abzugeben. Dann gehts für den Betreffenden schnell um viele statt einer Straftat. Abgesehen davon das mann sich als Eierlos outet.
Wink
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prawda
Gold-User
Gold-User


Anmeldungsdatum: 22.07.2011
Beiträge: 361

BeitragVerfasst am: 16. Feb 2012 21:25    Titel: Antworten mit Zitat

Aja klar, aber §§78 StGB (http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__78.html) sagt, dass Verjährung 5 Jahre ist, wenn das Strafmaß 1-5 Jahre beträgt.

Ich will jetzt hier keine endlose lugscheißerei lostreten, aber das §§29a erst nach 20 Jahren verjährt kommt mir inkonsequent vor. Das muss doch auch irgendwo im Gesetzestext auftauchen und nicht nur auf der Seite dieser Anwälte.
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lillicox
Anfänger


Anmeldungsdatum: 16.02.2012
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 16. Feb 2012 22:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

bin lese schon seit einiger Zeit in diesem Forum mit. Zur Frage der Verjährung kann ich womöglich etwas Licht ins Dunkel bringen:

Stehaufmännchen hat die Verjährungsfristen im Ergebnis völlig richtig bestimmt. Allerdings spielt die Zuordnung der Tat zu den Verbrechen oder den Vergehen (die sich übrigens ausschließlich nach § 12 StGB richtet) dafür keine Rolle. Entscheidend ist allein § 78 StGB – insofern hat wiederum Prawda Recht.

§ 78 StGB macht die Dauer der Verjährungsfrist von der Höchststrafe der gesetzlichen Strafandrohung für den fraglichen Straftatbestand abhängig:
Gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB gilt für die in § 29 Abs. 1 BtMG normierten Straftaten, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bedroht sind, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Nach fünf Jahren verjähren gem. § 78 Abs. 4 StGB übrigens auch die in § 29 Abs. 2 BtMG normierten besonders schweren Fälle dieser Taten.
Demgegenüber verjähren Straftaten nach § 29a Abs. 1 BtMG, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren bedroht sind, gem. § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB erst nach 20 Jahren. Auch der minder schwere Fall dieser Tat (§ 29a Abs. 2 BtMG) verjährt gem. § 78 Abs. 4 StGB erst nach 20 Jahren.

@Prawda, an dieser Stelle kann Deine Frage beantwortet werden. Deine Verwirrung kann ich gut nachvollziehen. Für die Tat nach § 29a BtMG bestimmt § 78 StGB selbst nur das Mindestmaß der Freiheitsstrafe (ein Jahr). Für die Berechnung der Verjährung nach § 78 StGB kommt es aber auf das Höchstmaß an. Da der § 29a BtMG kein Höchstmaß nennt, ist auf § 35 Abs. 2 StGB zurückzugreifen. Danach beträgt das Höchstmaß der Freiheitsstrafe, wenn eine explizite Regelung fehlt, stets 15 Jahre. Und für Straftaten, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht sind, bestimmt § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB eben die Verjährungsfrist von 20 Jahren. Alles klar?

Es könnte alles so einfach sein. Isses aber nich.

LG
Lilli
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lillicox
Anfänger


Anmeldungsdatum: 16.02.2012
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 16. Feb 2012 22:08    Titel: Antworten mit Zitat

Sorry, Fehler im letzten Absatz meiner Antwort: Wollte natürlich sagen, dass für Straftaten, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von MEHR ALS zehn Jahren bedroht sind, eine Verjährungsfrist von 20 Jahren gilt. Eieiei.
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huddelduddel
Anfänger


Anmeldungsdatum: 15.02.2012
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 20. Feb 2012 13:42    Titel: Antworten mit Zitat

hey danke für die vielen antworten ...

bis jetz habe ich soweit nichts mit bekommen außer das er wie er zu mir meinte enen roten brief im postkasten hatte ... soll wohl heißen das es von der polizei kommt oder von anderen behörden,

er sagte auch zu mir das er mit seinem anwalt eine akteneinsicht haben wollte un die angeblich nicht bekommen hat ... also ich finde das alles sehr verworren


schönen wochenanfang wünsch ich
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