Falsche Menge im Strafbefehl/750€ wegen (eigtl.) 0,16g Koks

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ParanoiaM
Bronze-User
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Anmeldungsdatum: 02.09.2015
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 26. Sep 2015 12:13    Titel: Falsche Menge im Strafbefehl/750€ wegen (eigtl.) 0,16g Koks Antworten mit Zitat

Bezieht sich hierauf: http://forum.suchtmittel.de/viewtopic.php?t=16654

Muss nicht gelesen werden, Zusammenfassung hier:
Im Club erwischt worden, mit aufs Revier, jegliche Aussage verweigert, keine Tests o.Ä. machen müssen, wieder entlassen worden, heute kam der Brief.

Im Brief stand Strafbefehl wegen unerlaubtem Besitz von 0,43g (beinahe die dreifache Menge) und einem Röhrchen mit Anhaftungen.
Ich bin mir zu 110% sicher, dass es 0,16g waren. Der Beamte hat alles mit Baggy gewogen und laut zu sich selbst gesagt: "Aha. 0,43g Brutto." Das Baggy wiegt mind. 0,26g.

Lohnt es sich, dagegen Einspruch zu erheben? Das anschließende Gerichtsverfahren wird ja ebenfalls einen Haufen Geld kosten?
Das Geld tut natürlich sehr weh aber hauptsächlich geht es mir um den Eintrag ins Führungszeugnis. Fallengelassen wird das ganze nachträglich aber wohl sehr wahrscheinlich nicht mehr?

Einen Brief von der Führerscheinstelle habe ich noch nicht erhalten. Mit dem ist in nächster Zeit aber wohl auch zu rechnen? Das ganze ist jetzt beinahe 4 Wochen her.
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SPORTFREI
Platin-User
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Anmeldungsdatum: 29.12.2014
Beiträge: 2096

BeitragVerfasst am: 26. Sep 2015 12:23    Titel: Antworten mit Zitat

Das lohnt sich nicht wirklich.
Ich wirds so belassen
Man kann natürlich Einspruch machen, aber sind ja alles popelmengen und solange du Arbeit hast ist die Strafe nicht so extrem hoch.
Gruesse

Nghvghvghvgvvvvvvvvvggvggcccccvvvvvvvv
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Praxx
Foren-Guru
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Anmeldungsdatum: 25.07.2014
Beiträge: 3203

BeitragVerfasst am: 26. Sep 2015 12:51    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Sporty,

ein Einspruch lohnt sich in jedem Fall. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich mal festgelegt, dass der Besitz kleiner Mengen für den unmittelbaren Bedarf bei Abhängigen straffrei gestellt werden muss.

In BW gibt es dafür eine Regelung, die "drei Konsumeinheiten" straffrei stellt.

Im Allgemeinen sind das in BW bei Cocain 0.3g Cocainhydrochlorid

Der Strafbefehl ist also fehlerhaft, wenn nicht die Menge an Wirkstoff netto angegeben ist. Du darfst nur bestraft werden, wenn die gefundene Menge drei Konsumeinheiten überschreitet!

Der Weg zum Anwalt lohnt sich also auf jeden Fall!

LG

Praxx
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ParanoiaM
Bronze-User
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Anmeldungsdatum: 02.09.2015
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 26. Sep 2015 13:00    Titel: Anwalt Antworten mit Zitat

Kann ich Einspruch nur über einen Anwalt einlegen oder kann ich den Sachverhalt zunächst auch selbst darlegen?

Wenn ich über diesen Weg gehe, muss der Anwalt mich dann als Abhängigen darstellen? Dann verliere ich ja auf der anderen Seite garantiert direkt meinen Lappen?
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ParanoiaM
Bronze-User
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Anmeldungsdatum: 02.09.2015
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 26. Sep 2015 13:22    Titel: Recherche Antworten mit Zitat

Gerade gesehen, dass ich den Einspruch selbst schriftlich abgeben kann. Das Beweismittel ist doch hoffentlich noch in der Asservatenkammer und kann überprüft werden?
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ParanoiaM
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Anmeldungsdatum: 02.09.2015
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 26. Sep 2015 13:24    Titel: Verhandlung Antworten mit Zitat

Wird es dann trotz so eines einfachen Fehlers, der durch die Überprüfung des Beweismittels direkt aufgeklärt werden kann zu einer Verhandlung kommen?
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Praxx
Foren-Guru
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Anmeldungsdatum: 25.07.2014
Beiträge: 3203

BeitragVerfasst am: 26. Sep 2015 13:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Paranoia,
Ich bin kein Rechtsanwalt, kann dir also hier keine Rechtsberatung geben.
Du kannst den Einspruch auch ohne Anwalt erheben, musst allerdings das Aktenzeichen des BVG-Urteils angeben (läßt sich alles googeln). Du musst dich nicht als "abhängig" outen, sondern musst geltend machen, dass du in BW bis zu drei Konsumeinheiten straffrei mit dir führen darfst und für diese Feststellung der ermittelte Gehalt deines Pulvers an Kokainhydrochlorid unerlässlich ist.

So nach dem Motto: "Ich habe weniger als drei Konsumeinheiten Straßenkokain unbekannten Wirkstoffgehalts mitgeführt, aus dem Strafbefehl geht die festgestellte Menge an Kokainhydrochlorid nicht hervor, die für diese Beurteilung zwingend erforderlich ist. Bezugnehmend auf das Urteil des BVG Az xyz und die Rechtsverordnung des Justizministeriums BW blabla beantrage ich die Aufhebung des Strafbefehls und die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit usw.

Mit Anwalt auf jeden Fall besser, um Fehler zu vermeiden - zum verkehrsmedizinischen Gutachten musst du allemal - also weiter schön clean bleiben!

Tipp wegen Anwalt: DU musst dem Anwalt sagen, was er machen soll - von alleine kommen die oft nicht drauf!

Also hingehen und sagen: Das war eine straffrei mitzuführende Eigenbedarfsmenge, die ist nicht korrekt ermittelt worden!

Und beim Verkehrsmediziner keinesfalls einräumen, dass du öfter konsumierst! Eher nach dem Motto "ich bin so schüchtern und verklemmt und wollte im Club mal richtig mitfeiern, hab einfach mal was gekauft und bin prompt erwischt worden, war mir eine Lehre..."

Ein Kurzhaarschnitt wäre ebenfalls zu empfehlen, falls der Gutachter eine Haarprobe wünscht!

LG

Praxx
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ParanoiaM
Bronze-User
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Anmeldungsdatum: 02.09.2015
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 26. Sep 2015 16:23    Titel: Einspruch Antworten mit Zitat

Ich denke, ich werde selbst einen höflich formulierten Einspruch einreichen, in dem ich bereits in der Begründung ein wenig Reue zeige (schließlich bereue ich das ja auch wirklich wie die sau) und nicht zu forsch auf einer Verfahrenseinstellung beharre. Dabei werde ich sehr genau darauf achten, mich nicht in irgend einer Form zu belasten.

Selbst bei idiotischer Formulierung (die mich nicht belastet), ist eine Verschlechterung meiner Situation in diesem Fall wohl kaum möglich, außer die kippen mir noch 0,2 ins Baggy...

Allerdings werde ich dann wohl den Test bezahlen müssen, bei einer Verhandlung erscheinen müssen und die Kosten der Verhandlung tragen müssen, oder?

PS: Ich habe letztens mal noch gehört, dass man nur Bescheid von der FS bekommt, wenn ein Kraftfahrzeug auf einen angemeldet ist aber ich nehme an, das ist Broscience?
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ParanoiaM
Bronze-User
Bronze-User


Anmeldungsdatum: 02.09.2015
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 26. Sep 2015 16:30    Titel: Zusätzliche Kosten Antworten mit Zitat

Werde ich denn informiert, falls durch meinen Einspruch eine Verschlechterung meiner Situation und zusätzliche Kosten eintreten?

Dann kann ich diesen ja immer noch zurückziehen.
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helrunar
Gold-User
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Anmeldungsdatum: 31.07.2015
Beiträge: 749

BeitragVerfasst am: 26. Sep 2015 16:53    Titel: Antworten mit Zitat

Also selbst wenn es 0, 43 g netto wären, müsste die anzeige zurückhelegT werden, da es eine geringe menge ist. Und die ist in den meisten deutschen bundesländern 0, 5 g.

Also einspruch erheben auf JEDEN FALL!

mit anwalt wars natürlich besser, aber wie praxx schon sagte nicht unbedingt notwendig, da es in jedem fall eine geringe menge ist, und die wird zum EIGENGEBRAUCH gewertet!

GRUß
HELI
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graham
Platin-User
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Anmeldungsdatum: 04.07.2012
Beiträge: 2205

BeitragVerfasst am: 26. Sep 2015 17:35    Titel: Antworten mit Zitat

ich frag mich=> wie will der to das denn jetzt beweisen, dass das ergebniss nicht netto, sondern brutto ist? dafür müsste das doch zumindest einmal irgendwo so aufgeführt sein?!
ansonten sehe ich da wenig chancen, wenn aussage gegen aussage steht!

trotzdem viel glück!

graham
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ParanoiaM
Bronze-User
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Anmeldungsdatum: 02.09.2015
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 26. Sep 2015 17:44    Titel: Beweismittel Antworten mit Zitat

Die müssen das Beweismittel doch bis zum Ende des Verfahrens aufbewahren, oder? Alles andere wäre doch eine Frechheit?
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SPORTFREI
Platin-User
Platin-User


Anmeldungsdatum: 29.12.2014
Beiträge: 2096

BeitragVerfasst am: 26. Sep 2015 18:38    Titel: Antworten mit Zitat

@praxx OK.

Ich bin da so der Typ das ich froh warte,dass es erledigt ist.
Gruesse


Kvhvhvgbjvb BVB vvb
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Praxx
Foren-Guru
Foren-Guru


Anmeldungsdatum: 25.07.2014
Beiträge: 3203

BeitragVerfasst am: 27. Sep 2015 17:01    Titel: Antworten mit Zitat

graham hat Folgendes geschrieben:
ich frag mich=> wie will der to das denn jetzt beweisen, dass das ergebniss nicht netto, sondern brutto ist? dafür müsste das doch zumindest einmal irgendwo so aufgeführt sein?!
ansonten sehe ich da wenig chancen, wenn aussage gegen aussage steht!

trotzdem viel glück!

graham


Ganz einfach, Graham: Die Menge muss als Wirkstoffmenge angegeben werden, also zB 0,17g Kokainhydrochlorid oder so! "0.43g kokainhaltiges Pulver" ist keine korrekte Mengenangabe. Entscheidend ist, dass bei Mengen für den Eigenbedarf, in BW 3 Konsumeinheiten, bei Kokain in der Regel 0.3g Kokainhydrochlorid, nach BVG-Urteil das Verfahren eingestellt werden kann, wenn kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

LG

Praxx
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graham
Platin-User
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Anmeldungsdatum: 04.07.2012
Beiträge: 2205

BeitragVerfasst am: 27. Sep 2015 19:46    Titel: Re: Falsche Menge im Strafbefehl/750€ wegen (eigtl.) 0,16g K Antworten mit Zitat

ParanoiaM hat Folgendes geschrieben:

...Im Brief stand Strafbefehl wegen unerlaubtem Besitz von 0,43g...

...
und nu?


graham


kadhfköshdgkoshdkhvkösdgvkö<sgdfös<gdökfgsködgfkösdgkvbvksdbvköshvasdghfufaskdfghkasdghvfksdgvfkdsgvfsdkfsk
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