ob man das BVerwG-Urteil jetzt als eine Lockerung mit Signalwirkung für eine weitere Entkriminalisierung beim Cannabis-Konsum verstehen darf, bleibt abzuwarten, aber auch winzige Schritte sollte man positiv bewerten. . .
Das ist aber eine sehr … ungewöhnliche Interpretation des BVG-Urteils:
Schließlich geht daraus hervor, dass zwar der Schein nicht "eingezogen", ein Fahrverbot aber trotzdem zulässig ist - bis mittels MPU der Nachweis erbracht wurde, dass der Erwischte, zum Führen eines Kfz befähigt ist.
In der Praxis sieht es dann so aus: Da wohlwollend "einmalige" Vermischung von Konsum und Teilnahme am Verkehr unterstellt wird, darf der Kandidat die nächsten 12 Monate zur UK oder Haarkontrolle, um nachzuweisen, dass der Vorgang "einmalig" war.
Die Rechtslage bleibt unverändert: FeV, §14: Die Fahrerlaubnisbehörde muss zur Klärung von "Eignungszweifeln" ein ärztliches Gutachten anordnen, wenn jemand unerlaubt BtM besessen oder konsumiert hat, zur Klärung der Frage, ob jemand Fahren und Cannabiskonsum sicher trennen kann, ist ggfs eine MPU erforderlich...
Wenn jemand mit mehr als 1.0 Nanogramm/ml Blut aktivem THC am Steuer erwischt wird, liegt eine Straftat vor, bei der die Anordnung eines Führerscheinentzugs - und damit eine MPU vor Wiedererteilung - zwingend vorgeschrieben ist...
Gerade bei Cannabis ist das FS-Recht als bizarres Zusatzstrafrecht gut mit dabei.
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