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SAUBERMANN Platin-User

Anmeldungsdatum: 27.03.2012 Beiträge: 1356
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Verfasst am: 24. Aug 2014 21:34 Titel: |
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fee89 hat Folgendes geschrieben: | Hi Diogenes,
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und dann warum NACH dem Knast noch eine Therapie machen?!
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so hat er das gar nicht gemeint. er meinte "ANSTATT" die zwangstherapie des 64ers zu machen, könnte man besser in den knast gehen und danach im anschluß eine richtige therapie (freiwillig also, ohne jeden zwang) machen... denn natürlich sind freiwillige sachen immer besser als zwangsmaßnahmen, weil die motivation bei freiwilligkeit i.d.regel höher ist.. |
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Diogenes Bronze-User


Anmeldungsdatum: 04.05.2014 Beiträge: 70
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Verfasst am: 24. Aug 2014 23:06 Titel: |
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Hey, also ich bin aus Rheinland-Pfalz und habe 3 Jahre bekommen.
Was das lügen angeht kann ich mich nur Saubermann anschließen. Deckt sich ziemlich mit meinen Erfahrungen. Das sind forensische Psychologen und die lassen sich nicht so leicht verarschen und wenn du´s versuchst bereust du das...
Mit einer Strafe von 18 Monaten in den Maßregel zu gehen ist ein Witz und dein Anwalt lügt schlicht und ergreifend oder hat keine Ahnung. Das war bei mir ähnlich und deßhalb sage ich dir das auch alles so direkt - finde ich fairer.
Das was SAUBERMANN zur Dauer geschrieben hat ist zwar richtig aber auch nur die halbe Wahrheit. In der Praxis läuft das einfach anders. Die Justiz räumt denen zuviele Freiräume ein die dann auch ausgenutzt werden :
"...auf zwei Jahre befristet, wobei sich die Aufenthaltsdauer in der Maßregel durch entsprechende Höchstfristberechnungen verschieben/verlängern kann." Das ist nicht die Ausnahme sondern die Regel... |
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Diogenes Bronze-User


Anmeldungsdatum: 04.05.2014 Beiträge: 70
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Verfasst am: 25. Aug 2014 21:24 Titel: |
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Hey,
bin nochmal in mich gegangen und dachte mir das es vieleicht nicht sooo sinnvoll ist nur von den negativen Seiten zu schreiben:
Also zu deinem Liebsten - Wenn der Beikonsumfrei ist, hast du schon eine gewisse Chance das der kommen darf (habe solche Fälle erlebt). Aber das wird nicht leicht und setzt, wie gesagt, Offenheit deinerseits vorraus.
Die 18 Monate hast du, genauso wie den Paragraphen, ist so. Also mach´das Beste draus. 12Monate werden dir angerechnet, d.h. "entspann" dich nimm dir die Zeit dir die ganze Sache anzugucken. Wenn´s nicht klappt kannst du immer noch zurück.
Das die dich wesentlich länger als 18Monate am Kittel haben werden ist mal Fakt, auf der anderen Seite kannst du dir Lockerrungen "erarbeiten" die es im Knast nicht gibt. Außerdem kannst du bis dahin (optimistisch geschätzt und wenn du echt Gas gibst) in einer Außenwohngruppe und somit aus dem Gröbsten wieder raus sein.
Gut ist auch das du keine Gewalttat begangen hast und deine Delinquenz wohl in einem ziemlich unmittelbaren Zusammenhang mit deiner Sucht steht. Da hat man es in manchen Dingen etwas einfacher.
Ich geb dir auch nochmal den Tip clean da aufzulaufen. Damit zeigst du etwas das dir mit der Zeit noch zugute kommen wird.
Also, auch wenns schwer fällt, Kopf hoch!
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Praxx Foren-Guru

Anmeldungsdatum: 25.07.2014 Beiträge: 3203
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Verfasst am: 25. Aug 2014 22:20 Titel: |
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Ist das Urteil erst mal so ergangen (wegen der Suchtkrankheit verminderte Schuldfähigkeit/Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen), gibt es keinen Weg zurück in den Knast. Wegen des Deliktes wurdest du nämlich freigesprochen. Du hast keine Wahlmöglichkeit "Maßregel oder Vollzug".
Es erfolgt übrigens keine "Zwangstherapie" mit Medikamenten, die ist sogar verboten. Du musst auch nicht an den therapeutischen Angeboten teilnehmen, verlängerst damit aber deinen Aufenthalt.
LG
Praxx |
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Diogenes Bronze-User


Anmeldungsdatum: 04.05.2014 Beiträge: 70
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Verfasst am: 26. Aug 2014 17:47 Titel: |
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In der Unterbringung nach §64 wird alle 6Monate eine Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer durchgeführt und dort wird sie gefragt " Wollen sie weiter machen?" und wenn sie dann "Nein" sagt war es das.
Sie ist auch nicht freigesprochen sonst hätte sie keine 18 Monate bekommen. |
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oxy moron Gold-User

Anmeldungsdatum: 23.08.2014 Beiträge: 387
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Verfasst am: 27. Aug 2014 15:11 Titel: |
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Ui, das ist ein kompliziertes Thema..
vielleicht könnte folgender link hilfreich sein: http://www.anwalt.de/rechtstipps/-stgb-begutachtung-fragen-und-antworten_019198.html
Aus den dort aufgeführten Gesetzestexten und Erläuterungen ergibt sich:
1. eine Unterbringung nach §64 hat eine Höchstdauer von 2 Jahren, außer es besteht eine zusätzlich verhängte Freiheitsstrafe, auf die der Maßregelvollzug angerechnet werden kann, in diesem Fall ist die Höchstdauer 2 Jahre + die Dauer der Strafe.(§67d Ziffer 1)
Bei Dir wären das im allerungünstigsten Fall also 3 Jahre 6 Monate, wenn die Maßregel auf die 18-monatige Freiheitsstrafe angerechnet wird, was aus dem Urteil ersichtlich sein müsste. (Frag Deinen Anwalt!)
2. ob und wann die Unterbringung beendet wird (außer, Du bist "geheilt"), entscheidet nur das Gericht. Dieses ist aber gehalten, die Unterbringung zu beenden, wenn die Voraussetzungen nach §64 nicht mehr vorliegen oder die Maßregel aussichtslos wird, auch wenn dies auf Dein Betreiben hin der Fall wäre (konsequente Verweigerung, o.Ä.). In diesem Fall könntest Du also theoretisch in den Knast wechseln und die bereits verbrachte Zeit würde auf die Strafe angerechnet, dies hat in letzter Konsequenz aber immer das Gericht zu entscheiden!
3. wenn die Maßregel vor der Freiheitsstrafe vollzogen wird, was außer bei einer begleitenden Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren anscheinend üblich ist, kann das Gericht nach Beendigung der Maßregel die verbleibende Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn mindestens die Hälfte der Zeit „erledigt“ ist.
Die allergeringste Zeit, die Du also in Unfreiheit verbringen müsstest, wären demnach 9 Monate, was aber wohl mehr als optimistisch erscheint..
Wäre es allerdings eine reine Maßregel ohne Freiheitsstrafe, kann das Gericht jederzeit Bewährung verhängen, dies muss alle 6 Monate geprüft werden.
Ich bin nun alles andere als Jurist und habe nur versucht, die komplexen Texte ein wenig anhand der Fragestellung zusammenzufassen, aber vielleicht kannst Du mit diesen Informationen im Hintergrund mit Deinem Anwalt sprechen und Dir mehr Gewissheit verschaffen. Zu bedenken bleibt natürlich immer, dass was im Gesetz steht und wie es ausgelegt/ in der Praxis konkret umgesetzt wird, manches mal zwei Paar Stiefel sind..
Alles Gute und viel Kraft für die bevorstehende schwierige Zeit ,
der moron |
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Nehell Gold-User


Anmeldungsdatum: 14.06.2013 Beiträge: 868
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Verfasst am: 5. Sep 2014 11:39 Titel: |
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Ich kannte mal jemand, der im Maßregelvollzug bzw. der Forensik Haina war,
der hat mir erzählt das die da nur einmal in der Woche 2 Stunden Fussball spielen durften, ansonsten gab es so gut wie nichts.
Aber ich denke es gibt Unterschiede von Maßregelvollzug zu Maßregelvollzug.
Marius |
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Sheldon70 Anfänger
Anmeldungsdatum: 22.08.2014 Beiträge: 12
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Verfasst am: 5. Sep 2014 13:14 Titel: |
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Guten Tag,
Maßregelvollzug wird in Ländersache geregelt und dadurch unterschiedlich gehandhabt.
Am besten erkundigst Du Dich vorher nochmal bei nem Anwalt der das mit parag. 64 auch macht (!) oder du fragst mal bei ner Bewährungshilfe. ( die wissen manchmal so was).
Verlass Dich nicht auf die Höchstdauer von 2 Jahren, hier in Rlp heißt das erst mal nix.
Ach so, und ich würde clean da auflaufen.
Alles Gute wünsch ich Dir. |
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SAUBERMANN Platin-User

Anmeldungsdatum: 27.03.2012 Beiträge: 1356
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Verfasst am: 7. Sep 2014 21:25 Titel: |
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Praxx hat Folgendes geschrieben: |
Es erfolgt übrigens keine "Zwangstherapie" mit Medikamenten, die ist sogar verboten. Du musst auch nicht an den therapeutischen Angeboten teilnehmen, verlängerst damit aber deinen Aufenthalt. |
lol... praxx, das sollte gerade DIR doch jetzt auffallen: wenn FEE89 auf schore ist, wird man sie dort entgiften. für mich ist das eine form von "zwangstherapie", denn in freiheit stellt der konsum von drogen an sich ja keine straftat dar und kann demnach auch nicht verboten werden... (dass konsum i.d.r. den besitz voraussetzt etc, ist n ganz anderes thema).
ich bin ganz ehrlich: wenn ich in der BRD die wahl hätte, dann würde ich "lieber" in den knast wollen. nun will ich gar nicht bestreiten, dass es im maßregelvollzug auch gute therapeuten gibt und/oder dass einem der aufenthalt auch etwas bringen kann. es ist eher die sehr schwammige rechtslage, die mir angst machen würde. denn auch wenn man glaubt, in deutschland sei alles geregelt, so zeigt ja auch der fall gustl mollath, dass diese etikettierung als "psychisch krank" gar nicht so einfach wieder auf "gesund" geändert wird.
es gibt dazu ja auch spannende soziologische/sozialpsychologische experimente, bei denen sich forscher unter einem vorwand in die psychiatrie einweisen ließen. und kaum war die etikettierung auf "krank" gesetzt, hatten die insassen ein großes problem, das personal davon zu überzeugen, mental gesund zu sein... |
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Praxx Foren-Guru

Anmeldungsdatum: 25.07.2014 Beiträge: 3203
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Verfasst am: 7. Sep 2014 22:10 Titel: |
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@Saubermann
Das ist der Unterschied von 63 und 64 bei den Paragraphen! Bei Mollath wurde wegen seiner Gewalttätigkeit und der Reifenschlitzerei "Gemeingefährlichkeit" angenommen. Der 64er ist nur für Suchtkranke, die wegen ihrer Sucht schuldunfähig sind und bei denen nach einer Entwöhnung die Gefahr weiterer schwerer Straftaten geringer ist.
Du darfst nicht vergessen, dass bei Fee keine Freiheitsstrafe verhängt wurde, sondern "nur" die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für 18 Monate, sie also im Strafverfahren freigesprochen wurde (wie Mollath seinerzeit auch).
Einfuhr und Handeltreiben in großen Mengen über einen längeren Zeitraum heißt normalerweise auch beim Ersttäter mindesten 5-7 Jahre Bau (bei Patienten selbst erlebt). Da könnte sie frühestens mit 2 Jahren Strafrest den 35er beantragen - und den Strafrest muss sie absitzen, wenn sie abbricht.
Beim 64er hängt die Latte für die Entlassung bei weitem nicht so hoch, wie beim 63er. Im Maßregelvollzug hat der Betroffene viel mehr Rechte als im Strafvollzug - was Ausführungen, Besuch, Ausgang, Urlaub und dergleichen angeht. Nur mitmachen mußt du halt - wer sich querlegt, verschwendet seine eigene Zeit...
LG
Praxx |
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Diogenes Bronze-User


Anmeldungsdatum: 04.05.2014 Beiträge: 70
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Verfasst am: 8. Sep 2014 00:29 Titel: |
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okay nocheinmal :In 99,999% der Fälle wird der 64er neben einer Freiheitsstrafe verhängt. Diese ist im Fall von Fee89 18Monate. Somit ist sie nicht frei gesprochen und nicht schuldunfähig (wahrscheinlich vermindert, ist aber egal). Wenn es doch einmal vorkommt das der §64 zusammen mit dem §20 (schuldunfähig, also ohne Strafe) von irgendwelchen Dorfrichtern verhängt wird ist das ein faktischer Freispruch weil man den 64er, im Gegensatz zu dem 63er abbrechen kann.
Natürlich sind das zwei verschiedene Paar Schuhe der §64 und der §63 aber man darf nicht vergessen das es die selbe Einrichtung ist in der man untergebracht ist und das die selben Typen mit den selben Einstellungen einen am Schlawitchen haben. Habe mich oft genug wie ein Kinderf***** behandelt gefühlt...
Praxx hat Folgendes geschrieben: |
Beim 64er hängt die Latte für die Entlassung bei weitem nicht so hoch, wie beim 63er. Im Maßregelvollzug hat der Betroffene viel mehr Rechte als im Strafvollzug - was Ausführungen, Besuch, Ausgang, Urlaub und dergleichen angeht. | Also eine Entlassung bekommt man alles andere als nachgeschmissen und das die Latte bei jemandem der wegen Beschaffungskriminalität straffällig geworden ist etwas niedriger liegt als bei einem Triebtäter mit Tötungsdelikt ist ja wohl mehr als richtig - Wäre ja noch schöner!
Mit den Rechten ist das auch so eine Sache...im Maßregelvollzug werden Menschenrechte mit Füßen getreten, das ist nahezu Rechtsfreier Raum. Diese Willkür gibt es so im Gefängnis nicht.
Ausgänge, Ausführungen und andere Lockerungen muss man sich hart erarbeiten.
LG |
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