Mit Cannabis erwischt - Besitzer nicht ermittelbar - Folgen?

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staysee
Anfänger


Anmeldungsdatum: 30.07.2015
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 30. Jul 2015 17:51    Titel: Mit Cannabis erwischt - Besitzer nicht ermittelbar - Folgen? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

Personen A-D sitzen am Straßenrand in einer Stadt NRWs, trinken etwas Alkohol und rauchen Cannabis. Plötzlich kommt das Ordnungsamt und überrascht die vier Personen. In der Mitte des Personenkreis steht ein Döschen mit etwa 2 Gramm Cannabis, das sofort von einem Ordnungsamtler konfisziert wird. Auf Nachfrage, wem das Döschen gehört, hüllen sich alle vier Personen in Schweigen und verweigern die Aussage. Die Personalien der Personen werden aufgenommen und kurz darauf kommt die Polizei. Sie wiederholt die Frage nach dem Besitzer und wieder verweigern alle vier die Aussage. Nach Aussage/Übergabe eines Ordnungsamtlers an die Polizei wurde "kein Konsum" festgestellt, es wurden keine Tests gemacht, keine weiteren Durchsuchungen durchgeführt und keine sonstigen Utensilien gefunden. Lediglich das Döschen mit ca. 2 Gramm wurde konfisziert und mit einer folgenden Anzeige gedroht. Trotz allem konnte und wurde letztlich kein definitiver Besitzer des Döschens ermittelt.

- Bedeutet dies, dass alle 4 Personen schuldig sind? Oder muss ein definitiver Besitz nachgewiesen werden sein, damit er als Grundlage einer Anzeige genutzt werden kann?

- Wie soll die Polizei/Staatsanwaltschaft nachträglich den tatsächlichen Besitzer ermitteln? Aller vier Personen werden zukünftige Aussagen verweigern.

- Wie sieht es in einem solchen Fall mit der Weiterreichung der Anzeige an die Führerscheinstelle aus? Wegen "geringer Menge" und erstmaligem Auffalen (aller vier) dürfte eine solche Übermittlung bzw. die Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens unrechtmäßig sein, da zudem kein Bezug zum Straßenverkehr besteht.

Kennt jemand ähnlich Fälle?
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rock
Platin-User
Platin-User


Anmeldungsdatum: 16.03.2015
Beiträge: 2481

BeitragVerfasst am: 30. Jul 2015 18:06    Titel: Antworten mit Zitat

Es gab einmal ein Zwillingspaar, von welchen einer definitiv einen Mord begangen hatte - soviel war klar. Beide Brüder schwiegen eisern - und keiner der Beiden konnte belangt werden, weil man den Täter nicht identifizieren kannte.
Im Falle des Döschens wäre es ähnlich, gäbe es nicht die Möglichkeit, daß Fingerabdrücke d'rauf sind. Allerdings wage ich zu bezweifeln, daß man sich die Mühe macht ... Abgesehen davon müssen Beweisgegenstände, die zur Identifizierung mittels Fingerabdrücken Verwendung finden sollen, besonders gesichert werden. Das, vermute ich mal, ist nicht passiert. Also schätze ich mal stark, daß strafrechtlich nichts dabei herauskommt.
Was den FS anbelangt, da reicht ja der Konsum - das ist haariger, da kann schon was passieren.
Aufpassen ! Vielleicht wird man versuchen, Euch einzeln genau damit unter Druck zu setzen, daß einer was zugibt bzw einen Anderen verwamst. Das wäre ein Schuß ins Knie, denn die Krot fressen dann trotzdem alle, denn der wird natürlich sagen, daß alle gepufft haben.
Darum: Vögel verpfeifen einander nicht, Vögel warnen einander ! Klappe halten mit anderen Worten - alle !
Cheers
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staysee
Anfänger


Anmeldungsdatum: 30.07.2015
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 30. Jul 2015 20:19    Titel: schaumermal :) Antworten mit Zitat

netter beitrag, danke für die antwort Razz

da aber offiziell gesagt wurde, dass niemand konsumiert hätte und keine tests gemacht wurden, müsste auch der konsum erstmal nachgewiesen werden. sollte also tendenziell schwierig werden. der ist ja sowieso nicht strafbar.

wie gehen denn sonst die fälle aus, in denen der beutel gras weg geworfen wird und man den besitzer später nicht nachweisen kann?

grundsätzlich muss den personen ja erstmal der besitz nachgewiesen werden, sonst hat das ganze ja eh keine grundlage. nicht wahr?

nach dem motto: "mein name ist hase, ich weiß von nix"
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Berlin30
Silber-User
Silber-User


Anmeldungsdatum: 16.08.2013
Beiträge: 242

BeitragVerfasst am: 31. Jul 2015 02:08    Titel: Antworten mit Zitat

Das Verfahren wird sehr wahrscheinlich eingestellt werden.

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Fisch2
Anfänger


Anmeldungsdatum: 17.08.2015
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 17. Aug 2015 22:57    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt im Strafrecht den Grundsatz "in dubio pro reo", heißt: im Zweifel für den Angeklagten. Vorliegend ist der Eigentümer des Döschens nicht zu ermitteln. Auch wenn klar ist, dass einer der 4 Personen denknotwendigerweise Eigentümer sein muss, hat die Staatsanwaltschaft keine Chance! Abgesehen davon, dass der betroffene Staatsanwalt noch 20-30 echte Akten auf'm Tisch hat und von 2 g whatever eh nur genervt ist. Keine Sorge, da kann aus juristischer Sicht nichts rauskommen. By the way: man sagt bei der Polizei nie ein Wort!
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Praxx
Foren-Guru
Foren-Guru


Anmeldungsdatum: 25.07.2014
Beiträge: 3203

BeitragVerfasst am: 18. Aug 2015 00:19    Titel: Antworten mit Zitat

Strafrechtlich passiert da nix, aber der FS ist Verwaltungsrecht. Und da steht in der FeV "wenn Tatsachen (zB die herrenlose Portion Cannabis) die Annahme begründen, dass eine Person unerlaubt Btm besessen oder konsumiert hat", darf die FS-Stelle zur "Gefahrenabwehr" ein verkehrsmedizinisches Gutachten veranlassen (FeV §14).
Die beliebten Drogentests dürfen nur bei Straßenverkehrskontrollen angewendet werden, weil der Konsum selbst keine Straftat ist, sondern nur die Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss. Das Testergebnis wäre strafrechtlich belanglos.
Trotzdem könnte die Polizei eine Mitteilung ans Straßenverkehrsamt schicken - ihr könnt nur hoffen, dass denen die Schreibarbeit zu viel ist, wenn sie nicht sowieso eine Anzeige schreiben müssen.

LG

Praxx
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