Da stand auch 0.43g Kokain, nicht "Kokainhydrochlorid". Es bleibt bei einer fehlerhaften Bezeichnung. Die Grenze zum Eigenbedarf liegt in BW bei 0.3g Kokainhydrochlorid - und dieser Anteil muss dann auch gerichtlich festgestellt werden, wenn nicht eingestellt wird.
Mit einem Einspruch ist eine Einstellung des Verfahrens wegen geringer Menge möglich, ohne nicht! Kann natürlich genausoviel kosten - aber verurteilt oder eingestellt macht schon einen Unterschied. Ist auch besser für den Eindruck beim ärztlichen Gutachten, wenn das BtM-Verfahren eingestellt wurde!
Aber die 0, 3 g kokainhydrochlorid wird als rein gewertet oder?
Also wenn ich jetzt sagen wir mal 2 g kokain kaufe und das ist so dermaßen gestreckt, dass im endeffekt nur 0, 27 g kokainhydrochlorid übrig bleiben dürft es passen, dass es als eigenbedarf (also 3 konsumeinheiten) zu bewerten ist oder wie ist das zu verstehen?
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