Führerschein weg oder Chance, dass ich ihn behalten kann?

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Lillo
Anfänger


Anmeldungsdatum: 27.02.2010
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 27. Feb 2010 14:01    Titel: Führerschein weg oder Chance, dass ich ihn behalten kann? Antworten mit Zitat

Hallo Ihr lieben Smile

ich hoffe doch sehr das mir hier jemand einen ähnlichen Erfahrungsbericht für mich hat und somit meine Unruhe mildern kann...

Zum Fall, wurde Donnerstag Morgen von den netten Herrnen angehalten, in einer allgemeinen Verkehrskontrolle, jedoch muss man sagen, so allgemein war des gar nicht da Sie mir 3 Straßen schon direkt hinterher sind...

Naja Shit happens, ohne weiteren Auffälligkeiten teilten Sie mir mit, mich mit zur Wache nehmen zu müssen um einen Drogentest durchführen zu müssen...langer Rede kurzer Sinn...fiel dann auch positiv aus, da ich wie ich den netten Herren sagte am WE auch mal feiern würde, dies allerdings strikt vom Fahren trennen würde.

Somit sollte ich dann mein Blut da lassen...nun zu meiner Eigentlichen Frage...es ist gut 16 -17 Stunden her das ich EINE Nase zog und mindestens 11 Tage das ich mal ein Tüttschen geraucht habe, was können die mir ungefähr nachweisen...da ich im Net gelesen habe bei Amp wären es ca. 6 Stunden als Richtwert -> ich rechne nun schon mit ca. 16 Stunden...und bei THC soll es 5-10 Stunden sein im Blut-> was ja hierbei rausfallen würde.

Wie kann sich das auf die Fahrerlaubniss auswirken? Ich meine ich bin nicht unter Einfluss gefahren, was ich beim besten Willen auch wirklich nie tuen würde, dann lasse ich das Auto lieber stehen.

Muss ich wirklich mit einer MPU rechnen? Oder was kann ich tuen das ich das ganze noch positiv beeinflussen kann?

Eine hohes Bussgeld und auch 3 Monate sperre, damit kann man leben aber gleich 1 Jahr wäre doch ziemlich hart...

Ich bitte euch um wirklich ernstgemeinte Antworten, denn zum lachen ist mir gar nicht mehr...und um auch die Antworten vorzubeugen...lass es doch einfach...das ist sowieso nun an oberster Stelle...also für ernstgemeinte Hilfestellungen bin ich euch 1000% DANKBAR Crying or Very sad
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Lillo
Anfänger


Anmeldungsdatum: 27.02.2010
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 27. Feb 2010 15:32    Titel: Antworten mit Zitat

Habe auch noch ein wenig im Netz nachgelesen und bin auf diesen interessanten OLG Beschluss gestoßen...


richt: OLG Celle, 02. Senat für Bußgeldsachen
Typ, AZ: Beschluss, 322 SsBs 57/09
Datum: 30.03.2009
Sachgebiet: Strafrecht
Normen: StVG § 24 a Abs 2 u 3, OWIG § 79 ABS 6
Leitsatz: Die Erreichung des analytischen Grenzwertes ist keine objektive Bedingung der Ahndbarkeit einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 u. 3 StVG.

Wird der analytische Grenzwert nicht erreicht, kommt eine Verurteilung nach § 24a Abs.2 u. 3 StVG nur in Betracht, wenn Umstände festgestellt werden, aus denen sich ergibt, dass die Fahrtüchtigkeit trotz der relativ geringen Betäubungsmittelkonzentration beeinträchtigt sein kann.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle

322 SsBs 57/09
42 Js 30564/08 StA H.


B e s c h l u s s

In der Bußgeldsache

gegen M. Z. ,
geboren am 28. November 1972 in G.,
wohnhaft H.straße, R.,

Verteidiger: Rechtsanwalt U. H., D.

wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit


hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts H. vom 8. Januar 2009 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Richter am Oberlandesgericht ####### am 30. März 2009 beschlossen:


Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts H. zurückverwiesen.


G r ü n d e :

I.

Das Amtsgericht H. hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss berauschender Mittel zu einer Geldbuße von 250 EUR verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene in der Nacht vom 13. auf den 14. Juni 2008 mit seinem Pkw von E. kommend in Richtung H. die Bundesautobahn 7 bis zur Anschlussstelle Hi. in Höhe Kilometer 180,0, wo er wegen Benzinmangels liegen blieb. Die von dem Betroffenen selbst zur Hilfe gerufenen Polizeibeamten J. und L. bekamen im Rahmen der Personalienüberprüfung die Mitteilung, dass der Betroffene schon einmal im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz in Erscheinung getreten war. Darauf führte der Beamte J. nach 04:20 Uhr einen Lichttest bei dem Betroffenen durch, bei dem der Beamte einen für Betäubungsmittelkonsum typischen „Rebound“ feststellte. Eine darauf angeordnete Blutuntersuchung führte zum Nachweis von 15 ng/ml Amphetamin im Serum. Aufgrund dieser Feststellung sah das Amtsgericht den Betroffenen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 2 und 3 StVG als überführt an.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und vorrangig seinen Freispruch, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, begehrt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat jedenfalls vorläufig auch in der Sache Erfolg. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung des Betroffenen gemäß § 24 a Abs. 2 und 3 StVG nicht.

Entgegen dem Wortlaut des § 24 a Abs. 2 Satz 2 StVG genügt nämlich unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004, NJW 2005, 349 ff. = NZV 2005, 270 ff., der bloße Nachweis einer der in der Anlage zu § 24 a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Substanzen nicht für eine Verurteilung nach dieser Vorschrift. Vielmehr ist entsprechend des Charakters der Norm als abstraktem Gefährdungsdelikt bei verfassungskonformer Auslegung zu verlangen, dass eine Konzentration festgestellt wird, die es jedenfalls möglich erscheinen lässt, dass die Fahruntüchtigkeit eingeschränkt war, sofern sich dies nicht aus anderen Umständen ergibt. Auch wenn diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sich unmittelbar nur auf den Wirkstoff THC bezieht, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die verfassungsgerichtlichen Vorgaben auch für andere Substanzen und insbesondere für den Wirkstoff Amphetamin Geltung beanspruchen (OLG Zweibrücken NZV 2005, 430 f.. OLG Hamm NZV 2005, 428 f.. OLG Köln NStZRR 2005, 385. OLG
München NZV 2006, 277 ff.. OLG Bamberg ZfSch 2007, 287 ff. = VRS 112, 262 ff.. OLG Koblenz, Beschluss vom 25.08.2008, 1 SsBs 19/08, juris). Der Grenzwert, dessen Feststellung in objektiver Hinsicht allein eine Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVG rechtfertigt, beträgt für Amphetamin 25 ng/ml Serum (OLG Koblenz a. a. O.. OLG München a. a. O.. OLG Zweibrücken a. a. O.). Dieser Grenzwert ist nach den Feststellungen des Amtsgerichts vorliegend indes deutlich unterschritten. Da die Urteilsgründe sich im Übrigen zu anderen Umständen außer dem „AugenRebound“ nicht verhalten, die Rückschlüsse auf eine mögliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Betroffenen zulassen, konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

Entgegen dem Hauptantrag der Rechtsbeschwerde und der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft sah sich der Senat nicht in der Lage, gemäß § 79 Abs. 6 OWiG selbst zu entscheiden und den Betroffenen freizusprechen. Der Senat geht nämlich mit der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung (etwa OLG München, OLG Koblenz und OLG Bamberg, alle a. a. O.. a. A.: OLG
Zweibrücken a. a. O.) nicht davon aus, dass die Überschreitung des oben bezeichneten analytischen Grenzwertes eine objektive Bedingung der Ahndbarkeit ist. Deshalb kann dem Erfordernis, dass es möglich erscheinen muss, dass der festgestellte Rauschmittelkonsum eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zur Folge haben konnte, auch auf andere Weise genügt werden wie z. B. durch die Feststellung von Ausfallerscheinungen und Ähnlichem. Der Senat kann nicht ausschließen, dass solche Feststellungen noch möglich sind, weil das angefochtene Urteil nicht nur keine Aussagen zu solchen Umständen enthält, sondern selbst die Aussage des gehörten Polizeibeamten und den Inhalt des ärztlichen Blutentnahmeprotokolls nicht mitteilt. Unklar bleibt selbst, ob der Betroffene nun in der Vergangenheit bereits mit Betäubungsmittelkonsum aufgefallen ist oder nicht.

Abschließend merkt der Senat an, dass im Hinblick auf die abweichende Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Zweibrücken, das das Erreichen des analytischen Grenzwertes als objektive Bedingung der Ahndbarkeit versteht, eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG nicht veranlasst war, weil die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken auf dieser Rechtsauffassung nicht beruhte (so bereits OLG Koblenz a. a. O.). Da die Auffassung des Oberlandesgerichts Zweibrücken zudem vereinzelt geblieben ist und der Senat der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung folgt, war es auch nicht geboten die Sache zur Entscheidung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern gemäß § 80a Abs.3 OWiG zu übertragen.

Für die neu zu treffende Entscheidung weist der Senat noch darauf hin, dass für den Fall, dass ausreichende Feststellungen getroffen werden können, dass vorliegend die Fahrtüchtigkeit des Betroffenen eingeschränkt sein konnte, im Falle einer Verurteilung auch eine sorgfältige Begründung erforderlich wird, dass der Betroffene trotz des geringen nachgewiesenen Wirkstoffgehalts mit Auswirkungen der Amphetamine auf seine Fahrtüchtigkeit noch rechnen musste (vgl. in diesem Zusammenhang Senatsbeschluss vom 09.1.2008, 322 SsBs 247/08, NZV 2009, 89 f.).

#######
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cmbt111
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Anmeldungsdatum: 21.02.2010
Beiträge: 382

BeitragVerfasst am: 27. Feb 2010 16:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,
war selber von betroffen und kenne mich bestens mit dem Thema aus!

Ein paar Sachen fehlen noch. Wurde bei nur ein Wipetest gemacht oder bist Du direkt zur Blutkontrolle mitgenommen worden. Welche Substanzen wurden festgestellt und vor allem wie hoch waren sie! Sowohl Urin als auch Blut! Bist Du polizeilich schon mal in Erscheinung getreten?

Hast Du gesagt, daß Du schonmal konsumiert (gefeiert hast)?!
Wenn JA - Damit hast Du Dir schon das Genick gebrochen!
NIEMALS ausser Namen was sagen!

Antwort ausführlich bekommst Du von mir! Weiß aber nicht ob ich es heute noch schaffe!

Gruß
cmbt
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Örnie666
Silber-User
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Anmeldungsdatum: 16.01.2010
Beiträge: 199

BeitragVerfasst am: 27. Feb 2010 17:47    Titel: Antworten mit Zitat

Bei Aphe sind 16std. zu wenig, denke ich jedenfalls. Kommt ja auch auf die Quali an. Denn geade im Blut lässt sich der Wert ganz genau ermitteln. Selbt im Urin sind zumindest H und Koka 48 std nachweisbar. Als ich das letzte mal Pepp hatte, war ich 4 Tage später zur UK und da war alles in ordnung. Mehr kann ich jetzt so auch nicht sagen. Sollte der Test positiv ausfallen, wirst du auf jeden Fall zur MPU müssen. Das ist in jedem Btm-Fall so. Wünsch dir Glück, daß du da irgendwie ungeschoren raus kommst. Gruß Ö6
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Lillo
Anfänger


Anmeldungsdatum: 27.02.2010
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 1. März 2010 18:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hi @ CMBT Very Happy

Ne die haben mich erst mal so proforma einen Urintest machen lassen, dieser ist dann auch positiv ausgefallen und somit meine der jute Mann, alles klar eindeutig dann holen wir jetzt mal den Arzt und machen ne Blutprobe.

Werte habe ich leider noch keine, denn da sagte man mir das ich darauf auch noch lange warten kann, denn das würde dauern Crying or Very sad

Nunja habe mich auch nicht weiter zu denen Ihren Fragen geäußert und er hat auch vermerkt, das ich nichts dazu sagen werde...

Meine Frage viel mehr nun so erst mal in die Runde ist in wie fern nach 16-17 Stunden des denn im Blut abgebaut werden kann bzw ist, denn hab mir ja auch schon einige Foren durchstöbert und da gehen die Meinungen auseinander, einige sagen nach ca. 6 Stunden (Richtwert) es wäre eine gute Chance das nix mehr drinne ist, was natürlichd er Optimal Fall wäre.

Doch was heißt Richtwert? In dem Sinne?

Wiederum andere sagen das sich im Blut ein Spiegel aufbaut, was aber wiederum sehr fragwürdig ist den z.B. bei THX baut sich auch kein Spiegel auf und ist nach gut 8-24 Stunden vollständig abgebaut...


Wenn ich Werte hab poste ich die auch hier gerne, aber vorher wäre mir eine plausible Erklärung ob es 50 / 50 steht oder ob die Segel eingezogen werden sollen und ich einfahc am A... bin Sad


Vielen lieben Dank Smile vorab im Vorraus...
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cmbt111
Gold-User
Gold-User


Anmeldungsdatum: 21.02.2010
Beiträge: 382

BeitragVerfasst am: 1. März 2010 18:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hallölle,

erst mal was hast Du genau gesagt, dass Du Amphet. und THC konsumiert hast? ..oder nur das Du gefeiert hast? Ist ganz wichtig, da bei bejaung der Frage schon ein Schuldeingeständnis gemacht hast und Du im "Arsch" wärst. Da ist es auch egal welche Werte die bei Dir gefunden haben.

Das 2. ist ob die Amphetamine im Urin gefunden haben, diese gelten als "harte Drogen" und da gibt es auch keine Toleranz! (Ich habe das Urteil das Du gepostet hast gelesen). Sollte die Uk positiv auf Amph. ausgefallen sein wirst Du von der Führerscheinstelle zu 90% was hören. Vllt. noch ganz wichtig, die Polizei und die Führerscheinstelle sind zwei ganz verschiedene Institutionen. Die Polizei ist nur das Ausführende Organ, mehr nicht!

Beantworte erst mal die obere Frage dann schauen wir mal weiter... wird schon werden!

Gruß
cmbt
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cmbt111
Gold-User
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Anmeldungsdatum: 21.02.2010
Beiträge: 382

BeitragVerfasst am: 1. März 2010 18:53    Titel: Antworten mit Zitat

cmbt111 hat Folgendes geschrieben:
Hallölle,

erst mal was hast Du genau gesagt, dass Du Amphet. und THC konsumiert hast? ..oder nur das Du gefeiert hast? Ist ganz wichtig, da bei bejaung der Frage schon ein Schuldeingeständnis gemacht hast und Du im "Arsch" wärst. Da ist es auch egal welche Werte die bei Dir gefunden haben.

Das 2. ist ob die Amphetamine im Urin gefunden haben, diese gelten als "harte Drogen" und da gibt es auch keine Toleranz! (Ich habe das Urteil das Du gepostet hast gelesen). Sollte die Uk positiv auf Amph. ausgefallen sein wirst Du von der Führerscheinstelle zu 90% was hören. Vllt. noch ganz wichtig, die Polizei und die Führerscheinstelle sind zwei ganz verschiedene Institutionen. Die Polizei ist nur das Ausführende Organ, mehr nicht!

Beantworte erst mal die obere Frage dann schauen wir mal weiter... wird schon werden!

Gruß
cmbt



habe noch was vergesse, da die schon länger hinter dir hergefahren sind ist das juristisch der "einfache Tatverdacht". Dann Dich anhalten und die UK positiv ist, bist Du schon im Bereich "dringender Tatverdacht" ab hier wird es dann auch kritisch! Aber dazu mehr nach Deiner Antwort!
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Lillo
Anfänger


Anmeldungsdatum: 27.02.2010
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 1. Apr 2010 10:33    Titel: Yeeeeeeehhhhhhaaaaaa :-) Antworten mit Zitat

Hallo Ihr Lieben,

also Werte sind da Smile Smile Ampe null komma gar nix, jediglich Abbauwerte vom THC jedoch sagte schrieb das Institut das aufgrund der Werte ein länger zurückliegender Konsum besteht.


Soweit so gut, wer kann mir den nun verraten wie es um den Führerschein steht? MPU denke ich ist doch wohl mal eher unwahrscheinlich, oder?

Oder kommt des da immer noch auf den Abbauwert an? Denn wenn es doch länger zurückliegt kann die liebe FSS mir doch nit so derb ans Bein pinkeln oder?

Auf eure hilfreichen Antworten freue ich mich riesig Smile

Liebste Grüßle eure Lillo...
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