Verfasst am: 29. Aug 2012 07:41 Titel: Entlassung nach Paragraf 57stgb-stationärer Drogentherapie
Hallo, mein Freund sitzt in Bützow und strebt eine vorzeitige Entlassung mit Therapie an. Leider hatte er versäumt, einen 35btmg in seinem letzten Urteil sich geben zu lassen. Dies habe er nachträglich versucht, was vor dem OLG Rostock negativ entschieden wurde. Für ihn kommt nur eine vorzeitige Entlassung mit Therapieauflage in Frage. Deswegen habe er sich zwecks Kostenübernahme an den für ihn zuständigen Rententräger gewandt, aber die meinten, dass seit letzten Jahr keine Kostenzusage mehr gibt, wenn man sich in Haft befindet! Ist das richtig? Deswegen habe er sich schon an Einrichtungen gewandt, für die man keine Kostenzusage braucht. Einen Sozialbericht habe er sich mit Zustimmung der hiesige Drogenberatungsstelle und es fehlt nur die Kostenübernahme aber ein Mitgefangener meinte, dass es einen Paragraphen gibt, wo man dies mit besonderer Schnelligkeit beantragen kann (irgendwas mit 111 oder 113) Ich bitte um Hilfe! Nette Grüße
hab jetzt auf die schnelle nur diesen link hier gefunden und überflogen.
ist aber glaub ich ganz gut beschrieben wie das jetzt läuft.
vielleicht auch mal mit nem anwalt quatschen, ob es da andere wege gibt...dann solltest du es genau wissen...und n beratungsgespräch kostet echt nit viel.
Super, dass du mir gleich geantwortet hast. Der Link behandelt genau die Problematik, die ich versucht habe zu beschreiben: "Deswegen kommt die offensichtliche Benachteiligung inhaftierter Menschen bei der Bewilligung von Reha-Leistungen einer Diskriminierung gleich." Nur leider beinhaltet er keinen Lösungsvorschlag.
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